Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln
RdErl. d. MK v. 1.1.2013
- 35-81 611 - VORIS 22410 -
Bezug: RdErl. d. MK v. 11.3.2005 (SVBl. S.194), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v.
23.2.2011 (SVBl. S. 108, ber. auf S. 153)
(Inhaltlich unveränderte Neufassung des mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getretenen
Bezugserlasses)
Die Erziehungsberechtigten haben gemäß § 71 NSchG die Schülerinnen und Schüler zweckentsprechend
für den Unterricht auszustatten, also insbesondere die Lernmittel zu beschaffen. Bei dieser
Verpflichtung können sie die Unterstützung der Schulen nach folgenden Grundsätzen in Anspruch
nehmen:
1. Alle öffentlichen Schulen bieten den Erziehungsberechtigten sowie den volljährigen Schülerinnen
und Schülern an, Lernmittel gegen ein Entgelt auszuleihen. Dazu nutzen sie ihren vorhandenen
Lernmittelbestand. Die Schulen entscheiden, ob sie Schülerinnen und Schüler an Gymnasien,
Gesamtschulen und Beruflichen Gymnasien in der Qualifikationsphase in das Verfahren einbeziehen.
Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen, die Anspruch auf Ausbildungsvergütung
haben, nehmen an dem Verfahren nicht teil.
2. In das Ausleihverfahren sind alle für die Ausleihe geeigneten Lernmittel eines Jahrgangs mit Ausnahme
von Lektüreheften, Literatur und Atlanten einzubeziehen. Die Erziehungsberechtigten oder
die volljährigen Schülerinnen und Schüler entscheiden für jedes einzelne Lernmittel, ob sie dieses
kaufen oder ausleihen wollen. Mit Zustimmung des Schulelternrates kann die Schulleiterin oder
der Schulleiter beschließen, die Lernmittel nicht einzeln, sondern insgesamt auszuleihen („Paketausleihe“).
Die Festsetzung des Entgelts für die Ausleihe erfolgt in beiden Fällen nach Nr. 4.
Jedes Schulbuch darf maximal dreimal ausgeliehen werden. Die zeitliche Berechnung der Ausleihvorgänge
beginnt im Jahr 2004. Nach der dreimaligen Ausleihe kann das Buch
a. an jene Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler kostenfrei übereignet
werden, die von der Zahlung eines Entgelts für die Ausleihe befreit sind oder
b. an Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler verkauft werden. In diesem
Fall beträgt der Verkaufspreis grundsätzlich mindestens 30 Prozent des Ladenpreises
des jeweiligen Buches.
3. Die Teilnahme an diesem Ausleihverfahren ist für die Erziehungsberechtigten sowie für die volljährigen
Schülerinnen und Schüler freiwillig und kann von ihnen für jedes Schuljahr neu entschieden
werden. Wer sich nicht rechtzeitig zu dem Verfahren verbindlich anmeldet und das Entgelt
entrichtet, ist verpflichtet, die Lernmittel selbst zu beschaffen.
4. Das Entgelt wird von der Schule festgesetzt. Für Einjahresbände beträgt es mindestens 33 Prozent
des Ladenpreises und soll 40 Prozent nicht überschreiten. Für Mehrjahresbände beträgt es
mindestens 40 Prozent des Ladenpreises und soll 60 Prozent nicht überschreiten.
Bei Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern sollen für jedes Kind nur 80 Prozent des
von der jeweiligen Schule festgesetzten Entgelts für die Ausleihe erhoben werden. Darüber hinaus
kann die Schule bei der Festsetzung des Entgelts die sozialen Verhältnisse berücksichtigen.
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5. Die Einnahmen nach Nr. 2 und Nr. 4 werden ausschließlich für Zwecke der Ausleihe eingesetzt.
Die Beschaffung neuer Lernmittel hat dabei Vorrang. Aus den Einnahmen dürfen auch alle sonstigen
mit dem Ausleihverfahren zusammenhängenden notwendigen Ausgaben gezahlt werden.
Eine Gewinnerzielung ist nicht zulässig; sollten Überschüsse entstehen, sind diese für die Beschaffung
von Lernmitteln zu verwenden.
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Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Grundsätze der Ausgestaltung der entgeltlichen
Ausleihe. Mindestens drei Wochen vor der Entscheidung der Schulleiterin oder des
Schulleiters ist dem Schulelternrat und dem Schülerrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Sofern der Schulelternrat mit zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gegen die Entscheidung
der Schulleiterin oder des Schulleiters stimmt, ist die Entscheidung der Niedersächsischen
Landesschulbehörde einzuholen.
7. Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Empfängerinnen und Empfänger
von Leistungen nach dem
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeit Suchende
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Schülerinnen und Schüler, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung
außerhalb des Elternhauses gewährt wird (im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe
- § 6 a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
- Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne
des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)
- Asylbewerberleistungsgesetz.
Für die Freistellung vom Entgelt erhalten die Schulen pauschalierte Ausgleichszahlungen nach
Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Höhe dieser Zahlungen orientiert sich an den Beträgen, die
bei der entgeltlichen Ausleihe im vorangegangenen Schuljahr in den einzelnen Schulformen
durchschnittlich für eine Schülerin oder einen Schüler entrichtet worden sind.
8. Abweichend von Nr. 2 können die Schulen einzelne Lernmittel von der Ausleihe ausnehmen.
9. Dieser Erlass tritt am 1.1.2013 in Kraft. Der Bezugserlass ist mit Ablauf des 31.12.2012 außer
Kraft getreten.
Hinweise für die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln
Ablauf des Ausleihverfahrens
Die Schule entscheidet, welche Schulbücher und sonstigen Lernmittel im folgenden Schuljahr benutzt
werden. Darüber informiert sie die Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schülerinnen und
Schüler. Diese Information enthält insbesondere eine Liste der Lernmittel, die auf eigene Kosten zu
beschaffen sind, und der Lernmittel, die zur Ausleihe angeboten werden, jeweils mit den Ladenpreisen.
Für die zur Ausleihe angebotenen Lernmittel werden Einzelheiten über das Ausleihverfahren,
insbesondere über die Höhe des Entgelts und die Zahlungsmodalitäten, mitgeteilt.
Die Frist für die Zahlung wird von der Schule so gesetzt, dass eine Ergänzung des Lernmittelbestandes
durch eine rechtzeitige Bestellung vor den Ferien möglich ist. Dazu kontrolliert die Schule die
Zahlungseingänge und ermittelt unter Berücksichtigung des vorhandenen Lernmittelbestandes den
Bedarf. Dem örtlichen Buchhandel werden rechtzeitig auf Anforderung die o. a. Listen zur Verfügung
gestellt.
Danach läuft das Verfahren in der Schule in folgender Weise ab:
1. Die Bestellung erfolgt nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
(VOL/A).
2. Der Buchhandel gewährt den Schulen für Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht
nach dem Buchpreisbindungsgesetz ganzjährig einen Preisnachlass von 12 %. Die Schulen
bestellen mit dem Mustervordruck des Kultusministeriums.
3. Lieferung und Rechnung werden geprüft, ihre Ordnungsmäßigkeit vermerkt und die Rechnungen
unverzüglich zur Zahlung angewiesen. Sodann werden die neuen Lernmittel inventarisiert.
4. Zum Schuljahresanfang werden die Lernmittel gegen Empfangsbestätigung ausgegeben. Die
Rückgabe erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Zeitpunkt, dabei werden die Lernmittel auf
ihren Zustand geprüft.
5. Für ausgeliehene Lernmittel, die nicht fristgerecht oder beschädigt zurückgegeben werden, wird
ein Ersatzanspruch geltend gemacht. Wenn die Durchsetzung des Anspruchs nicht gelingt, wird
der Vorgang von der Niedersächsischen Landesschulbehörde bearbeitet.
6. Alle genannten Verwaltungsvorgänge werden in einer Lernmittelakte festgehalten. Darin werden
insbesondere alle Einzahlungen und Auszahlungen mit Angabe von Zahlungsgrund und Datum in
einer Liste zusammengefasst. Für die Lernmittelverwaltung steht eine geeignete Software zur Verfügung.
Diese kann kostenfrei über die Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums unter
der Rubrik „Themen“ heruntergeladen werden. Geeignete Mustervordrucke für die Abwicklung
des Ausleihverfahrens können dort ebenfalls abgerufen werden.
Alle Fragen, die im Erlass nicht ausdrücklich geregelt sind, kann die Schule in eigener Verantwortung
entscheiden.
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Welche Lernmittel werden verliehen?
Grundsätzlich bietet die Schule an, alle Lernmittel, die sich für eine Ausleihe eignen, gegen Entgelt
auszuleihen. Lektürehefte, Literatur und Atlanten sind ausgeschlossen. Arbeitshefte und das Mathematikbuch
im ersten Schuljahr, in die Eintragungen vorgenommen werden, sind für die Ausleihe nicht
geeignet und daher ebenfalls ausgeschlossen.
Die Schulen können einzelne Lernmittel von der Ausleihe ausnehmen. Dies sind insbesondere Lernmittel,
die auch privat genutzt werden können, wie z. B. Wörterbücher, Formelsammlungen, Grammatiken,
Nachschlagewerke.
Die Schule bietet den Erziehungsberechtigten sowie den volljährigen Schülerinnen und Schülern die
Ausleihe von Lernmitteln so an, dass sie für jedes einzelne Lernmittel entscheiden können, ob sie
dieses kaufen oder ausleihen wollen. Abweichend davon kann eine Ausleihe „en bloc“ (Paketausleihe)
gemäß Nr. 2 des Erlasses nur durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung
des Schulelternrates angeboten werden.
Wie ist das zu entrichtende Entgelt zu ermitteln?
Der in der Schule vorhandene Lernmittelbestand ist jährlich zu ergänzen, d. h. es sind sowohl Ersatzbeschaffungen
für nicht mehr verwendbare Schulbücher als auch Klassensätze neu eingeführter
Schulbücher aus den Einnahmen zu finanzieren.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt unter Beteiligung des Schulelternrats und des Schülerrats
das von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu zahlende Entgelt
fest. Dabei hat sie einen Spielraum. Für Schulbücher für den muttersprachlichen Unterricht setzt die
Stammschule ein gesondertes Entgelt fest.
Für Bücher, die von einem Schüler ein Jahr genutzt werden (Einjahresbände) beträgt das Entgelt
mindestens 33 Prozent des Ladenpreises und soll 40 Prozent nicht übersteigen; für Bücher, die mehrere
Jahre in der gleichen Schülerhand verbleiben und auch maximal dreimal ausgeliehen werden
dürfen (Mehrjahresbände), beträgt es mindestens 40 Prozent des Ladenpreises und soll 60 Prozent
nicht übersteigen. Bei einer Paketausleihe sind dieselben Entgeltsätze anzuwenden. Mehrjahresbände
werden nur im ersten Schuljahr der Ausleihe bei der Ermittlung des Entgelts berücksichtigt.
Bei der Festsetzung des Entgelts sollen auch verkürzte Ausleihzeiten (z. B. wegen Schulwechsels)
berücksichtigt werden. Sofern bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung in den Bereichen geistige oder körperliche und motorische Entwicklung Lernmittel
nicht individuell für die Dauer eines ganzen Schuljahres zugeordnet werden können, soll das Entgelt
unter Berücksichtigung des Wertes und der Nutzungsdauer dieser Lernmittel (ähnlich einer Umlage)
festgesetzt werden.
Wie sind die Zuständigkeiten in der Schule geregelt?
Die Zuständigkeiten in der Schule ergeben sich aus dem Niedersächsischen Schulgesetz. Gemäß
§ 43 Abs. 3 Satz 1 NSchG entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in allen Angelegenheiten,
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in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist. Dazu gehören auch die Entscheidungen
über die grundsätzlichen Fragen der Durchführung der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln,
wie z. B. das zu erhebende Entgelt oder die Entscheidung, ob statt einer Einzelausleihe eine Paketausleihe
durchgeführt wird.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Dazu gehören alle
organisatorischen Maßnahmen, wie Bedarfsermittlung, Bestellung, Verteilung und Bezahlung der
Lernmittel sowie die Führung des Schulkontos. Unbeschadet der Gesamtverantwortung kann aber die
Schulleiterin oder der Schulleiter Aufgaben delegieren.
Für den Fall, dass eine Ersatzforderung wegen Beschädigung oder nicht fristgerechter Rückgabe von
Lernmitteln nicht beglichen wird, ist die Niedersächsische Landesschulbehörde einzuschalten.
Um Lehrkräfte von Verwaltungsarbeiten zu entlasten, wird die Möglichkeit eröffnet, aus den Einnahmen
gegen eine Vergütung Hilfskräfte zu beschäftigen; geeignete Schülerinnen oder Schüler oder
auch Eltern können hier z. B. bei der Inventarisierung, Herausgabe oder Rücknahme der Schulbücher
einbezogen werden.
Wie funktioniert das Verfahren?
Etwa 4 bis 6 Wochen vor dem Schuljahresende, bei Anmeldung zur Einschulung oder bei Anmeldung
zu einem Schulwechsel gibt die Schule eine Liste der zu beschaffenden Lernmittel heraus. In dieser
Liste ist vermerkt, welche Lernmittel auf eigene Kosten beschafft werden müssen und welche Lernmittel
ausgeliehen werden können.
Diese Listen werden zu dem o. a. Zeitpunkt auf Anforderung auch dem örtlichen Buchhandel zur Verfügung
gestellt. Darauf sind alle Ladenpreise enthalten. Gleichzeitig werden die wesentlichen Bedingungen
für die Ausleihe, insbesondere die Höhe des Entgelts, angegeben.
Wer sich für die Teilnahme entschieden hat, teilt dies der Schule mit und leistet die Zahlung des Entgelts
innerhalb der gesetzten Frist. Wer die Frist nicht einhält, ist verpflichtet, alle Lernmittel selbst zu
kaufen und dafür zu sorgen, dass sie zum Schuljahresanfang vorhanden sind.
Worauf ist noch zu achten?
Alle Eltern sowie Schülerinnen und Schüler müssen darauf achten, dass mit den ausgeliehenen
Schulbüchern pfleglich umgegangen wird, weil sie für einen mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind.
Deswegen dürfen in den Schulbüchern auch keine Unterstreichungen, Markierungen oder Randbemerkungen
angebracht werden. Werden ausgeliehene Lernmittel beschädigt oder nicht fristgerecht
zurückgegeben, so dass eine weitere Ausleihe nicht möglich ist, sind die Erziehungsberechtigten oder
die volljährigen Schülerinnen und Schüler zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen
Lernmittel verpflichtet. Für die Ermittlung des Zeitwertes wird von einer gleichmäßigen Abnutzung
der Lernmittel über die Dauer der Nutzung ausgegangen.
Welche Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen für die Eltern?
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Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter im Schulvorstand entscheiden gemäß § 38 a Abs. 3 Nr. 2
NSchG mit über den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin
oder des Schulleiters.
Besondere Personenkreise
Die in Nr. 7 des Erlasses genannten Leistungsberechtigten werden von dem Entgelt für die Ausleihe
befreit, wenn sie diese Berechtigung durch Vorlage des Leistungsbescheides oder durch eine Bescheinigung
des Leistungsträgers nachweisen. Die Kenntnis dieser Daten ist auf die mit der Verwaltung
dieser Aufgabe beauftragten Personen zu beschränken.
Für diesen Personenkreis werden alle von der Schule zur Ausleihe angebotenen Lernmittel sowie die
nach Nr. 8 dieses Erlasses ausgenommenen Lernmittel zur Verfügung gestellt.
Bei Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern sollen für jedes Kind nur 80 Prozent des von
der jeweiligen Schule festgesetzten Entgelts für die Ausleihe erhoben werden. Darüber hinaus kann
die Schule bei der Festsetzung des Entgelts die sozialen Verhältnisse berücksichtigen.
Informationen auf der Homepage des MK
Weitere Informationen sowie Mustervordrucke sind abrufbar über die Homepage des Niedersächsischen
Kultusministeriums
http://www.mk.niedersachsen.de
unter der Rubrik „Schule >
Schulorganisation“.