Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln

RdErl. d. MK v. 1.1.2013

 

- 35-81 611 - VORIS 22410 -

Bezug: RdErl. d. MK v. 11.3.2005 (SVBl. S.194), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v.

23.2.2011 (SVBl. S. 108, ber. auf S. 153)

(Inhaltlich unveränderte Neufassung des mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getretenen

Bezugserlasses)

Die Erziehungsberechtigten haben gemäß § 71 NSchG die Schülerinnen und Schüler zweckentsprechend

für den Unterricht auszustatten, also insbesondere die Lernmittel zu beschaffen. Bei dieser

Verpflichtung können sie die Unterstützung der Schulen nach folgenden Grundsätzen in Anspruch

nehmen:

1. Alle öffentlichen Schulen bieten den Erziehungsberechtigten sowie den volljährigen Schülerinnen

und Schülern an, Lernmittel gegen ein Entgelt auszuleihen. Dazu nutzen sie ihren vorhandenen

Lernmittelbestand. Die Schulen entscheiden, ob sie Schülerinnen und Schüler an Gymnasien,

Gesamtschulen und Beruflichen Gymnasien in der Qualifikationsphase in das Verfahren einbeziehen.

Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen, die Anspruch auf Ausbildungsvergütung

haben, nehmen an dem Verfahren nicht teil.

2. In das Ausleihverfahren sind alle für die Ausleihe geeigneten Lernmittel eines Jahrgangs mit Ausnahme

von Lektüreheften, Literatur und Atlanten einzubeziehen. Die Erziehungsberechtigten oder

die volljährigen Schülerinnen und Schüler entscheiden für jedes einzelne Lernmittel, ob sie dieses

kaufen oder ausleihen wollen. Mit Zustimmung des Schulelternrates kann die Schulleiterin oder

der Schulleiter beschließen, die Lernmittel nicht einzeln, sondern insgesamt auszuleihen („Paketausleihe“).

Die Festsetzung des Entgelts für die Ausleihe erfolgt in beiden Fällen nach Nr. 4.

Jedes Schulbuch darf maximal dreimal ausgeliehen werden. Die zeitliche Berechnung der Ausleihvorgänge

beginnt im Jahr 2004. Nach der dreimaligen Ausleihe kann das Buch

a. an jene Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler kostenfrei übereignet

werden, die von der Zahlung eines Entgelts für die Ausleihe befreit sind oder

b. an Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler verkauft werden. In diesem

Fall beträgt der Verkaufspreis grundsätzlich mindestens 30 Prozent des Ladenpreises

des jeweiligen Buches.

3. Die Teilnahme an diesem Ausleihverfahren ist für die Erziehungsberechtigten sowie für die volljährigen

Schülerinnen und Schüler freiwillig und kann von ihnen für jedes Schuljahr neu entschieden

werden. Wer sich nicht rechtzeitig zu dem Verfahren verbindlich anmeldet und das Entgelt

entrichtet, ist verpflichtet, die Lernmittel selbst zu beschaffen.

4. Das Entgelt wird von der Schule festgesetzt. Für Einjahresbände beträgt es mindestens 33 Prozent

des Ladenpreises und soll 40 Prozent nicht überschreiten. Für Mehrjahresbände beträgt es

mindestens 40 Prozent des Ladenpreises und soll 60 Prozent nicht überschreiten.

Bei Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern sollen für jedes Kind nur 80 Prozent des

von der jeweiligen Schule festgesetzten Entgelts für die Ausleihe erhoben werden. Darüber hinaus

kann die Schule bei der Festsetzung des Entgelts die sozialen Verhältnisse berücksichtigen.

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5. Die Einnahmen nach Nr. 2 und Nr. 4 werden ausschließlich für Zwecke der Ausleihe eingesetzt.

Die Beschaffung neuer Lernmittel hat dabei Vorrang. Aus den Einnahmen dürfen auch alle sonstigen

mit dem Ausleihverfahren zusammenhängenden notwendigen Ausgaben gezahlt werden.

Eine Gewinnerzielung ist nicht zulässig; sollten Überschüsse entstehen, sind diese für die Beschaffung

von Lernmitteln zu verwenden.

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Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Grundsätze der Ausgestaltung der entgeltlichen

Ausleihe. Mindestens drei Wochen vor der Entscheidung der Schulleiterin oder des

Schulleiters ist dem Schulelternrat und dem Schülerrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Sofern der Schulelternrat mit zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gegen die Entscheidung

der Schulleiterin oder des Schulleiters stimmt, ist die Entscheidung der Niedersächsischen

Landesschulbehörde einzuholen.

7. Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Empfängerinnen und Empfänger

von Leistungen nach dem

- Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeit Suchende

- Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Schülerinnen und Schüler, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung

außerhalb des Elternhauses gewährt wird (im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)

- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe

- § 6 a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)

- Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne

des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches

Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)

- Asylbewerberleistungsgesetz.

Für die Freistellung vom Entgelt erhalten die Schulen pauschalierte Ausgleichszahlungen nach

Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Höhe dieser Zahlungen orientiert sich an den Beträgen, die

bei der entgeltlichen Ausleihe im vorangegangenen Schuljahr in den einzelnen Schulformen

durchschnittlich für eine Schülerin oder einen Schüler entrichtet worden sind.

8. Abweichend von Nr. 2 können die Schulen einzelne Lernmittel von der Ausleihe ausnehmen.

9. Dieser Erlass tritt am 1.1.2013 in Kraft. Der Bezugserlass ist mit Ablauf des 31.12.2012 außer

Kraft getreten.

Hinweise für die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln

Ablauf des Ausleihverfahrens

Die Schule entscheidet, welche Schulbücher und sonstigen Lernmittel im folgenden Schuljahr benutzt

werden. Darüber informiert sie die Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schülerinnen und

Schüler. Diese Information enthält insbesondere eine Liste der Lernmittel, die auf eigene Kosten zu

beschaffen sind, und der Lernmittel, die zur Ausleihe angeboten werden, jeweils mit den Ladenpreisen.

Für die zur Ausleihe angebotenen Lernmittel werden Einzelheiten über das Ausleihverfahren,

insbesondere über die Höhe des Entgelts und die Zahlungsmodalitäten, mitgeteilt.

Die Frist für die Zahlung wird von der Schule so gesetzt, dass eine Ergänzung des Lernmittelbestandes

durch eine rechtzeitige Bestellung vor den Ferien möglich ist. Dazu kontrolliert die Schule die

Zahlungseingänge und ermittelt unter Berücksichtigung des vorhandenen Lernmittelbestandes den

Bedarf. Dem örtlichen Buchhandel werden rechtzeitig auf Anforderung die o. a. Listen zur Verfügung

gestellt.

Danach läuft das Verfahren in der Schule in folgender Weise ab:

1. Die Bestellung erfolgt nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen

(VOL/A).

2. Der Buchhandel gewährt den Schulen für Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht

nach dem Buchpreisbindungsgesetz ganzjährig einen Preisnachlass von 12 %. Die Schulen

bestellen mit dem Mustervordruck des Kultusministeriums.

3. Lieferung und Rechnung werden geprüft, ihre Ordnungsmäßigkeit vermerkt und die Rechnungen

unverzüglich zur Zahlung angewiesen. Sodann werden die neuen Lernmittel inventarisiert.

4. Zum Schuljahresanfang werden die Lernmittel gegen Empfangsbestätigung ausgegeben. Die

Rückgabe erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Zeitpunkt, dabei werden die Lernmittel auf

ihren Zustand geprüft.

5. Für ausgeliehene Lernmittel, die nicht fristgerecht oder beschädigt zurückgegeben werden, wird

ein Ersatzanspruch geltend gemacht. Wenn die Durchsetzung des Anspruchs nicht gelingt, wird

der Vorgang von der Niedersächsischen Landesschulbehörde bearbeitet.

6. Alle genannten Verwaltungsvorgänge werden in einer Lernmittelakte festgehalten. Darin werden

insbesondere alle Einzahlungen und Auszahlungen mit Angabe von Zahlungsgrund und Datum in

einer Liste zusammengefasst. Für die Lernmittelverwaltung steht eine geeignete Software zur Verfügung.

Diese kann kostenfrei über die Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums unter

der Rubrik „Themen“ heruntergeladen werden. Geeignete Mustervordrucke für die Abwicklung

des Ausleihverfahrens können dort ebenfalls abgerufen werden.

Alle Fragen, die im Erlass nicht ausdrücklich geregelt sind, kann die Schule in eigener Verantwortung

entscheiden.

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Welche Lernmittel werden verliehen?

Grundsätzlich bietet die Schule an, alle Lernmittel, die sich für eine Ausleihe eignen, gegen Entgelt

auszuleihen. Lektürehefte, Literatur und Atlanten sind ausgeschlossen. Arbeitshefte und das Mathematikbuch

im ersten Schuljahr, in die Eintragungen vorgenommen werden, sind für die Ausleihe nicht

geeignet und daher ebenfalls ausgeschlossen.

Die Schulen können einzelne Lernmittel von der Ausleihe ausnehmen. Dies sind insbesondere Lernmittel,

die auch privat genutzt werden können, wie z. B. Wörterbücher, Formelsammlungen, Grammatiken,

Nachschlagewerke.

Die Schule bietet den Erziehungsberechtigten sowie den volljährigen Schülerinnen und Schülern die

Ausleihe von Lernmitteln so an, dass sie für jedes einzelne Lernmittel entscheiden können, ob sie

dieses kaufen oder ausleihen wollen. Abweichend davon kann eine Ausleihe „en bloc“ (Paketausleihe)

gemäß Nr. 2 des Erlasses nur durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung

des Schulelternrates angeboten werden.

Wie ist das zu entrichtende Entgelt zu ermitteln?

Der in der Schule vorhandene Lernmittelbestand ist jährlich zu ergänzen, d. h. es sind sowohl Ersatzbeschaffungen

für nicht mehr verwendbare Schulbücher als auch Klassensätze neu eingeführter

Schulbücher aus den Einnahmen zu finanzieren.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt unter Beteiligung des Schulelternrats und des Schülerrats

das von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu zahlende Entgelt

fest. Dabei hat sie einen Spielraum. Für Schulbücher für den muttersprachlichen Unterricht setzt die

Stammschule ein gesondertes Entgelt fest.

Für Bücher, die von einem Schüler ein Jahr genutzt werden (Einjahresbände) beträgt das Entgelt

mindestens 33 Prozent des Ladenpreises und soll 40 Prozent nicht übersteigen; für Bücher, die mehrere

Jahre in der gleichen Schülerhand verbleiben und auch maximal dreimal ausgeliehen werden

dürfen (Mehrjahresbände), beträgt es mindestens 40 Prozent des Ladenpreises und soll 60 Prozent

nicht übersteigen. Bei einer Paketausleihe sind dieselben Entgeltsätze anzuwenden. Mehrjahresbände

werden nur im ersten Schuljahr der Ausleihe bei der Ermittlung des Entgelts berücksichtigt.

Bei der Festsetzung des Entgelts sollen auch verkürzte Ausleihzeiten (z. B. wegen Schulwechsels)

berücksichtigt werden. Sofern bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer

Unterstützung in den Bereichen geistige oder körperliche und motorische Entwicklung Lernmittel

nicht individuell für die Dauer eines ganzen Schuljahres zugeordnet werden können, soll das Entgelt

unter Berücksichtigung des Wertes und der Nutzungsdauer dieser Lernmittel (ähnlich einer Umlage)

festgesetzt werden.

Wie sind die Zuständigkeiten in der Schule geregelt?

Die Zuständigkeiten in der Schule ergeben sich aus dem Niedersächsischen Schulgesetz. Gemäß

§ 43 Abs. 3 Satz 1 NSchG entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in allen Angelegenheiten,

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in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist. Dazu gehören auch die Entscheidungen

über die grundsätzlichen Fragen der Durchführung der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln,

wie z. B. das zu erhebende Entgelt oder die Entscheidung, ob statt einer Einzelausleihe eine Paketausleihe

durchgeführt wird.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Dazu gehören alle

organisatorischen Maßnahmen, wie Bedarfsermittlung, Bestellung, Verteilung und Bezahlung der

Lernmittel sowie die Führung des Schulkontos. Unbeschadet der Gesamtverantwortung kann aber die

Schulleiterin oder der Schulleiter Aufgaben delegieren.

Für den Fall, dass eine Ersatzforderung wegen Beschädigung oder nicht fristgerechter Rückgabe von

Lernmitteln nicht beglichen wird, ist die Niedersächsische Landesschulbehörde einzuschalten.

Um Lehrkräfte von Verwaltungsarbeiten zu entlasten, wird die Möglichkeit eröffnet, aus den Einnahmen

gegen eine Vergütung Hilfskräfte zu beschäftigen; geeignete Schülerinnen oder Schüler oder

auch Eltern können hier z. B. bei der Inventarisierung, Herausgabe oder Rücknahme der Schulbücher

einbezogen werden.

Wie funktioniert das Verfahren?

Etwa 4 bis 6 Wochen vor dem Schuljahresende, bei Anmeldung zur Einschulung oder bei Anmeldung

zu einem Schulwechsel gibt die Schule eine Liste der zu beschaffenden Lernmittel heraus. In dieser

Liste ist vermerkt, welche Lernmittel auf eigene Kosten beschafft werden müssen und welche Lernmittel

ausgeliehen werden können.

Diese Listen werden zu dem o. a. Zeitpunkt auf Anforderung auch dem örtlichen Buchhandel zur Verfügung

gestellt. Darauf sind alle Ladenpreise enthalten. Gleichzeitig werden die wesentlichen Bedingungen

für die Ausleihe, insbesondere die Höhe des Entgelts, angegeben.

Wer sich für die Teilnahme entschieden hat, teilt dies der Schule mit und leistet die Zahlung des Entgelts

innerhalb der gesetzten Frist. Wer die Frist nicht einhält, ist verpflichtet, alle Lernmittel selbst zu

kaufen und dafür zu sorgen, dass sie zum Schuljahresanfang vorhanden sind.

Worauf ist noch zu achten?

Alle Eltern sowie Schülerinnen und Schüler müssen darauf achten, dass mit den ausgeliehenen

Schulbüchern pfleglich umgegangen wird, weil sie für einen mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind.

Deswegen dürfen in den Schulbüchern auch keine Unterstreichungen, Markierungen oder Randbemerkungen

angebracht werden. Werden ausgeliehene Lernmittel beschädigt oder nicht fristgerecht

zurückgegeben, so dass eine weitere Ausleihe nicht möglich ist, sind die Erziehungsberechtigten oder

die volljährigen Schülerinnen und Schüler zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen

Lernmittel verpflichtet. Für die Ermittlung des Zeitwertes wird von einer gleichmäßigen Abnutzung

der Lernmittel über die Dauer der Nutzung ausgegangen.

Welche Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen für die Eltern?

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Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter im Schulvorstand entscheiden gemäß § 38 a Abs. 3 Nr. 2

NSchG mit über den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin

oder des Schulleiters.

Besondere Personenkreise

Die in Nr. 7 des Erlasses genannten Leistungsberechtigten werden von dem Entgelt für die Ausleihe

befreit, wenn sie diese Berechtigung durch Vorlage des Leistungsbescheides oder durch eine Bescheinigung

des Leistungsträgers nachweisen. Die Kenntnis dieser Daten ist auf die mit der Verwaltung

dieser Aufgabe beauftragten Personen zu beschränken.

Für diesen Personenkreis werden alle von der Schule zur Ausleihe angebotenen Lernmittel sowie die

nach Nr. 8 dieses Erlasses ausgenommenen Lernmittel zur Verfügung gestellt.

Bei Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern sollen für jedes Kind nur 80 Prozent des von

der jeweiligen Schule festgesetzten Entgelts für die Ausleihe erhoben werden. Darüber hinaus kann

die Schule bei der Festsetzung des Entgelts die sozialen Verhältnisse berücksichtigen.

Informationen auf der Homepage des MK

Weitere Informationen sowie Mustervordrucke sind abrufbar über die Homepage des Niedersächsischen

Kultusministeriums

 

http://www.mk.niedersachsen.de

unter der Rubrik „Schule >

Schulorganisation“.

Rainer Heckert van Remmerden

Schulassistent

Rainer Heckert van Remmerden

hvr@hrs-noh.net

 

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